|
Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gegen einen nach § 72 OWiG erlassenen Beschluss unstatthaft, wird jedoch als Rechtsbeschwerde bewertet. Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss nach § 72 OWiG ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm das rechtliche Gehör versagt wurde, und dies als Verfahrensrüge entsprechend §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO dargestellt wird. Wurde der Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt, sind dem Rechtsmittelführer Einwendungen gegen das zum Schuldspruch führende Verfahren verschlossen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |