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Die Bemessung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs und des darauf anzurechnenden Vorteils ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO freigestellten Tatrichters. Bei der Ermittlung der zeitanteiligen linearen Wertminderung von Wohnmobilen kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens auf die Laufleistung und/oder eine in Monaten bemessene Nutzungszeit abstellen, da neben der Nutzung im Straßenverkehr auch die bestimmungsgemäße Nutzung zu Wohnzwecken zu berücksichtigen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |