Das Verkehrslexikon

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Wohnwagengespann - Wohnmobil - Zugfahrzeug - Wohnwagenanhänger - Campinganhänger

Wohnwagengespann - Wohnmobil




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Eigenbeschädigung

Geschwindigkeit und Überholen

Neupreis-Entschädigung

Nutzungsausfall

Saisonkennzeichen - Kaskoversicherung

Fahrzeugversicherung

Vandalismus

Verbringung an den Urlaubsort

Kaufrecht

Kfz-Besteuerung

Parken von Wohnwagen / Wohnmobil




Einleitung:


Verkehrsrechtlich bieten Wohnwagen und Wohnmobile im wesentlichen keinen Besonderheiten. Nur an der Frage, ob bei einem Wohnwagengespann eine Beschädigung des Zugfahrzeugs durch den angehängten Wohnwagen ein Unfall oder ein reiner Betriebsschaden ist, bestand auf dem Gebiet der Fahrzeugvollversicherung Streit.


Des weiteren ist oftmals problematisch, ob auch für Wohnwagen und Wohnmobile im Fall unfallbedingter Beschädigung eine Nutzungsausfallentschädigung gefordert werden kann.

Schließlich können Eintragungen in den Fahrzeugpapieren, der Ausbauzustand des Fahrzeugs, die Art der benutzten Straße und das Begriffsverständnis der StVO beim Gebrauch des Wortes „Lastkraftwagen“ bei der Frage der höchtzulässigen Geschwindigkeit oder des Überholverbots für Lkw eine Rolle spielen.

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Weiterführende Links:


Anhänger

Sattelzug

Ausschwenken großer Fahrzeuge

Parken von Wohnwagen / Wohnmobil

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Eigenbeschädigung:


Eigenschädigungen

Bei einer Kollision zwischen Zugfahrzeug und Anhänger (Wohnwagen) liegt ein Unfall im Sinne des § 12 AKB vor, so dass ein Entschädigungsanspruch aus der Fahrzeugversicherung besteht

BGH v. 06.03.1996:
Wenn ein Campinganhänger mit einem ihn ziehenden Pkw fest verbunden ist und diesen beschädigt, handelt es sich um einen Unfall und nicht um einen unversicherten Betriebsschaden i. S. v. § 12 Abs. 1 II e AKB.

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Geschwindigkeit und Überholen:


Die außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von LKW

Stichwörter zum Thema Überholen

Überholverbote für Wohnmobile durch Verkehrszeichen

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Neupreis-Entschädigung:


Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis

Unfälle mit Auslandsberührung

LG Neuruppin v. 08.03.2017:
Nach dem niederländischen Recht ist der Neupreis eines Kfz auch dann nicht ersatzfähig, wenn ein fast neuwertiges Fahrzeug beschädigt wird. Denn eine Abrechnung auf Katalogpreis bzw. Neupreisbasis erfasst den durch Ingebrauchnahme bereits eingetretenen Wertverlust nicht. In der Rechtspraxis wird ein 15-prozentiger Abschlag vom Katalogpreis auf den Wiederbeschaffungswert eines Autos während des ersten Gebrauchsjahres als zulässiger Ausgangspunkt angesehen, da allgemein anerkannt sei, dass ein Fahrzeug unmittelbar nach der Ingebrauchnahme einen derartigen erheblichen Wertverlust erleidet.

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Nutzungsausfall:


Nutzungsausfall

Nutzungsausfall bei Wohnmobilen

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Saisonkennzeichen - Kaskoversicherung:


Rote Kennzeichen - Kurzkennzeichen - Saisonkennzeichen - Überführungskennzeichen

OLG Schleswig v. 07.05.2009:
Die Voraussetzungen für einen umfriedeten Abstellplatz i.S.d. § 5a AKB, der regelt, unter welchen Bedingungen für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, außerhalb der Saison in der Ruheversicherung Versicherungsschutz in der Kasko- und in der Haftpflichtversicherung gewährt wird, sind erfüllt, wenn ein Wohnmobil außerhalb der Saison auf einem Privatparkplatz einer Wohnungseigentümergemeinschaft in einer Art Bucht untergebracht ist, die auf drei Seiten durch halbhohe bewachsene Mauern, Hecken und einen Trafo-Kasten gebildet wird und zur offenen Beifahrerseite durch eine Kette gesichert ist.

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Fahrzeugversicherung:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Haftungs- und Schadensverteilung bei Doppelversicherung von Gespannen

Fahrzeugvorschaden
LG Köln v 26.05.2011:
Legt der Versicherungsnehmer mit der Schadenanzeige für einen behaupteten Diebstahl seines Wohnwagens arglistig einen falschen Kaufpreisbeleg vor, ist seine Glaubwürdigkeit so weit erschüttert, dass er mit eigenen Angaben das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls nicht mehr belegen kann. Wegen der Arglist tritt vollständige Leistungsfreiheit ein.

LG Saarbrücken v. 06.09.2011:
Hat ein kaskoversicherter Wohnwagen Vorschäden und macht der Versicherungsnehmer aus einem neuen Versicherungsfall Ansprüche geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass der gesamte Schaden auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist und dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht bzw. nicht mehr vorhanden waren. Eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt erst dann in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer darlegt und beweist, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist.

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Vandalismus:


Vandalismusschaden in der Kfz-Versicherung

OLG Koblenz v. 31.10.2003:
Wurde die Außenhaut eines Wohnwagens unstreitig durch Messerstiche mehrfach mutwillig beschädigt, so ist ohne weiteres ein Versicherungsfall gegeben. Bei Vorliegen eines unstreitigen Versicherungsfalls muss der Kaskoversicherer den Vollbeweis für eine Verursachung der Beschädigung durch den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten führen; Beweiserleichterungen kommen ihm dabei nicht zugute.

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Verbringung an den Urlaubsort:


Verbringungs- / Überführungskosten (Lackiererei)

LG Hamburg v. 30.11.2015:
Die Kosten der Verbringung des nach einem Unfall fertig reparierten Wohnmobils zum Urlaubsort des Geschädigten im Ausland durch eine entsprechende Transportfirma sind ihm als Teil seines Schadens zu erstatten.

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Kaufrecht:


Stichwörter zum Thema Autokaufrecht

Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf

Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf

OLG Frankfurt am Main v. 18.05.1995:
Erklärt der Verkäufer eines Neufahrzeuges (hier: Wohnmobil) im Rahmen einer "verbindlichen Bestellung" das bestellte Fahrzeug werde "fahrbereit" übergeben, so liegt darin eine Eigenschaftszusicherung. Der Begriff "fahrbereit" verlangt, daß das Kraftfahrzeug eine gewisse Mindeststrecke von mehr als 10 km funktionsfähig sein muß (vergleiche BGH, 1993-04-21, VIII ZR 113/92, NJW 1993, 1854). Treten bereits bei der ersten Fahrt vom Betriebsgelände des Verkäufers zum Wohnsitz des Käufers auf der etwa 10 km langen Fahrtstrecke Mängel auf, so ist der Käufer zur Wandlung des Kaufvertrages berechtigt.

OLG Karlsruhe v. 19.02.2009:
Ein als „Vorführwagen zum Sonderpreis mit Zulassung“ verkauftes Wohnmobil ist nicht schon dann mangelhaft, wenn zwischen dem Datum der Erstzulassung und dem Zeitpunkt, zu dem das Wohnmobil fertig gestellt wurde, ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt.

BGH v. 15.09.2010:
Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) wird allein mit der Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs nicht vereinbart. Dies schließt nicht aus, dass der Käufer eines Vorführwagens aufgrund besonderer Umstände im konkreten Fall erwarten darf, dass ein als Vorführwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet.

BGH v. 29.06.2011:
Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei einem behebbaren Mangel ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das ist - auch im gehobenen Preissegment - jedenfalls dann der Fall, wenn die Mängelbeseitigungskosten ein Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen. Für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB kommt es auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung nur dann an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte.

OLG Frankfurt am Main v. 02.01.2015:
Die Frage, ob eine Kaufsache die nach Nr. 2 geschuldete übliche Beschaffenheit aufweist und sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, ist objektiv nach der Art der Sache und aus den Verkehrskreisen zu beantworten, denen der Käufer angehört. Nach diesen Grundsätzen entspricht es der objektiv berechtigten Erwartung eines Käufers, der ein für vier Personen zugelassenes Wohnmobil erwirbt, dass dieses auch für die Nutzung durch vier Personen geeignet und verwendbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die zulässige Hinterachslast des streitgegenständlichen Wohnmobils bereits dann erschöpft bzw. überschritten ist, wenn auf den hinteren (Not)Sitzen zwei Personen mit einem als durchschnittlich angenommenen Körpergewicht von 75 kg Platz nehmen.

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Änderung der Besteuerung:


Die Einordnung von Kfz und Wohnmobilen als Pkw oder Lkw bei der Kfz-Steuer

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Parken von Wohnwagen / Wohnmobil:


Parken von Wohnwagen / Wohnmobil

Verkehrshindernisse

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