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Bleibt der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung fern und wird daraufhin der Einspruch des Betroffenen durch Urteil gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so kann die Einspruchsverwerfung sein Recht auf rechtliches Gehör insbesondere dann verletzen, wenn rechtzeitig vorgebrachte und hinreichende Entschuldigungsgründe von dem erkennenden Gericht nicht berücksichtigt worden sind. Eine faktische Verweigerung der nachgesuchten Akteneinsicht durch den Verteidiger kann dabei einen genügenden Entschuldigungsgrund im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG darstellen, der in den Urteilsgründen zu behandeln ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |