Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Mönchengladbach v. 28.03.2024: Zur Zulässigkeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis bei lediglich vagem Verdacht auf Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis




Das Landgericht Mönchengladbach (Urteil vom 28.03.2024 - 24 Qs 34/24) hat entschieden:

   Sowohl die vorläufige als auch die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO bzw. § 69 StGB setzen voraus, dass der hiervon Betroffene eine Fahrerlaubnis hat. Dies gilt auch dann, wenn es um die (vorläufige) Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 3 S. 2, Abs. 6 StPO und § 69b StGB geht. Eine "vorsorgliche" Entziehung der Fahrerlaubnis beim Vorliegen eines auch nur vagen Verdachts, der Täter könne im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis sein, ist nicht zulässig.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Gründe:


Gründe

2Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Amtsgerichts war aufzuheben, da die Voraussetzungen einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 StPO gegenwärtig nicht vorliegen.3Sowohl die vorläufige als auch die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO bzw. § 69 StGB setzen voraus, dass der hiervon Betroffene eine Fahrerlaubnis hat. Dies gilt auch dann, wenn es um die (vorläufige) Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 3 S. 2, Abs. 6 StPO und § 69b StGB geht. Eine "vorsorgliche" Entziehung der Fahrerlaubnis beim Vorliegen eines auch nur vagen Verdachts, der Täter könne im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis sein, ist nicht zulässig (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.10.2010 ‒ 5 Ss 471/10 ‒, Rn. 9, juris; Berz/Burmann StraßenverkehrsR-HdB, 16. A.

Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Strafgerichte Rn. 301, beck-online). Diese Konstellation ist vergleichbar mit der Situation, dass der Betroffene nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, weil ihm diese bereits vorher (z. B. im Verwaltungswege) entzogen worden ist. Auch in diesem Fall ist eine vorläufige Maßnahme nach § 111a StPO unzulässig (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21.06.1999 ‒ 1 AR 681/99 - 3 Ws 315/99 ‒, juris).4So ist es hier: Der einzige Anhaltspunkt für eine ausländische Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers ergibt sich aus der VIVA Personenabfrage der Polizei, in der es heißt, der Beschwerdeführer habe einen Führerschein unter seinen Aliaspersonalien "Q. Z., geb. 00.00.0000 in Wien, Österreich, österreichischer Staatsangehöriger" vorgelegt (B. 82 f. GA). Die Daten stammen aus unbekannter Quelle aus dem polizeilichen Informationssystem INPOL.

Der Beschwerdeführer bestreitet, im Besitz einer (deutschen oder ausländischen) Fahrerlaubnis zu sein. Weiterführende, die Annahme einer österreichischen Fahrerlaubnis aufklärende Ermittlungen haben bisher nicht stattgefunden. Damit ergeben sich allenfalls vage Verdachtsmomente, die die angeordnete vorläufige Entziehung nicht zu stützen vermögen.5Sollten weitere Ermittlungen (z. B. über Verbindungsbeamte zur österreichischen Polizei oder im Wege der Rechtshilfe) ergeben, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer deutschen, österreichischen oder sonstigen ausländischen Fahrerlaubnis ist, so wird über die Frage der vorläufigen Entziehung nach § 111a StPO erneut zu entscheiden sein.

Am Vorliegen der weiteren, vom Amtsgericht detailliert und zutreffend geprüften, Voraussetzungen einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung nach § 111a StPO hat auch die KammeLandgericht Mönchengladbach, 24 Qs 34/24, Entscheidung vom 28.03.2024 [IWW-Abruf 242934, Urteilsvolltext]

fe) ergeben, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer deutschen, österreichischen oder sonstigen ausländischen Fahrerlaubnis ist, so wird über die Frage der vorläufigen Entziehung nach § 111a StPO erneut zu entscheiden sein. Am Vorliegen der weiteren, vom Amtsgericht detailliert und zutreffend geprüften, Voraussetzungen einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung nach § 111a StPO hat auch die Kammer nach gegenwärtiger Aktenlage keine Zweifel. Darüber hinaus dürfte sich - nach gegenwärtiger Aktenlage - der Anfangsverdacht eines vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG ergeben.6Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO analog.

RechtsgebietStPOVorschriften§ 111a StPO

- nach oben -



Datenschutz    Impressum