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Die Feststellungen des Amtsgerichts zu einem Abstandsverstoß sind lückenhaft und entsprechen nicht den Mindestanforderungen der §§ 261, 267 StPO i. V.m. § 71 Abs. 1 OWiG, wenn das Gericht unterlässt mitzuteilen, ob und in welcher Höhe von den mitgeteilten Messwerten ein Toleranzabzug in Ansatz gebracht wurde. Dies gilt auch bei einem standardisierten Messverfahren wie dem Abstandssystem VKS 3.0/4.5, es sei denn, den Urteilsgründen lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass der zugrunde gelegte Geschwindigkeitswert nach Abzug der Toleranzen ermittelt wurde und der Toleranzabzug dem Grunde nach berücksichtigt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |