Das Verkehrslexikon

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Toleranzabzüge bei der Feststellung von Abstandsverstößen - Toleranzabzug für Fehlerquellen

Toleranzabzüge bei der Feststellung von Abstandsverstößen




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Videoabstandsmessgerät VAMA

Videoabstandsmessgerät Vidit VKS




Einleitung:


Nach jeder Messung eines Abstandsverstoßes wird von dem durch das eingesetzte Messgerät festgestellten Wert ein sog. Toleranzabzug gemacht. Dies kann bereits geräteintern durch die Software oder nachträglich durch die Kontrollbeamten - oder sogar erst später durch das Gericht - erfolgen.

Dieser Abzug dient zu Kompensation etwaiger Messfehler. Die möglichen Messungenauigkeiten können geräte-intern vorkommen; sie können aber auch auf Fehlern des Bedienungspersonals beruhen.


Berücksichtigt werden muss allerdings, dass die eingesetzten Geräte überhaupt nur dann Werte zur Auswertung ausgeben und nicht mit einer Fehlermeldung abbrechen, wenn sämtliche Folgen aus Fehlerquellen innerhalb eines sehr begrenzten Toleranzbereichs liegen.

Besonders bei Geräten, die Verstöße mittels einer Wegstrecken-Zeit-Berechnung ermitteln, ist die Angabe eines Toleranzabzuges entbehrlich.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Abstandsverstöße

Abstandsverstöße - Unterschreitung des Mindestabstandes zum Vorausfahrenden

Toleranzabzüge bei der Feststellung von Abstandsverstößen

Verfassungswidrigkeit und Verwertungsverbot von Videoaufzeichnungen?

Stichwörter zum Thema Fahrverbot

Absehen vom Fahrverbot bei Abstandsverstößen

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Allgemeines:


OLG Düsseldorf v. 13.06.2000:
Das ProViDa-System - auch Police-Pilot-System genannt - ist als standardisiertes Meßverfahren zur Geschwindigkeitsermittlung anerkannt. Zum Ausgleich systemimmanenter Meßungenauigkeiten reicht ein Toleranzabzug von 5 % der gemessenen Geschwindigkeit aus. Das ProViDa- System ist zur kombinierten Geschwindigkeits- und Abstandsmessung besonders geeignet. Da die Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen - anders als die Geschwindigkeit - nicht elektronisch gemessen, sondern unter Auswertung des Videobandes errechnet werden, genügt jedoch die bloße Bezeichnung des angewandten Verfahrens im Urteil nicht. Die Auswertung und Berechnung müssen vielmehr in den Urteilsgründen verständlich und widerspruchsfrei dargelegt werden, um eine rechtsbeschwerdegerichtliche Überprüfung zu ermöglichen.

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Videoabstandsmessgerät VAMA:


OLG Hamm v. 15.03.2004:
Das Videoabstandsmessverfahren VAMA ist als sog. „standardisiertes Messverfahren" anerkannt. Bei der Abstandsmessung sind nur in geringem Maße Toleranzabzüge nötig, und zwar erst ab einer Geschwindigkeit ab 154 km/h.

AG Lüdinghausen v. 19.12.2005:
Zu den Besonderheiten der Messung der Differenzgeschwindigkeit durch ein Messverfahren (hier: VAMA), das durch in dem Verfahren selbst enthaltene Toleranzen das überholende und das überholte Fahrzeug "verlangsamt".

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Videoabstandsmessgerät Vidit VKS:


OLG Dresden v. 08.07.2005:
Generelle Sicherheitsabschläge von dem festgestellten Abstandswert sind bei Anwendung des Messverfahrens VKS 3.01 nicht veranlasst.

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