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Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass durch die Beschädigung eines fremden Fahrzeugs die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt worden ist, wobei die Beschädigung das Mittel der Gefährdung bilden und dieser zeitlich und ursächlich vorausgehen muss. Eine konkrete Gefahr im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt nur vor, wenn die Gefahr jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist. Dies ist bei einem Schuss auf die Stirnseite eines vorwärts bewegten Pkw der Fall, da die Dynamik des Straßenverkehrs gefahrerhöhend wirkt, indem zur kinetischen Energie des Projektils die Bewegungsenergie der gegenläufigen Trefferfläche hinzukommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |