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Lässt sich den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsrechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, stellt dies einen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel dar. Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft unterlassen, einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu erörtern, obwohl der festgestellte Sachverhalt hierzu gedrängt hat. Insbesondere müssen Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont) getroffen werden, um beurteilen zu können, ob der Versuch fehlgeschlagen, unbeendet oder beendet war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |