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Bereits die erstmalige Begehung einer mit einem Punkt im Verkehrszentralregister zu bewertenden Verkehrsordnungswidrigkeit rechtfertigt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Der Adressat einer Fahrtenbuchanordnung kann sich gegen die Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung nicht erfolgreich auf die Verweigerung des Zugangs zu Messdaten berufen, wenn er nicht selbst alles Zumutbare unternommen hat, um diesen Zugang zu erhalten. Die Ermittlungsbehörden müssen keine weiteren zeitraubenden Ermittlungen betreiben, wenn der Fahrzeughalter keine Auskunft über den Fahrzeugführer erteilt; die Preisgabe wird nicht durch die DSGVO gehindert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |