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Bei der Abrechnung einer Kfz-Vollkaskoversicherung nach Eigenreparatur sind die zu erstattenden Reparaturkosten auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt. Der Kläger trägt die Beweislast für einen geringeren Restwert als den von der Versicherung angesetzten; die vereinbarte Selbstbeteiligung ist abzuziehen. Das Quotenvorrecht ist bei der Anrechnung von Leistungen des Haftpflichtversicherers zu berücksichtigen, wobei quotenbevorrechtigt die restlichen Reparaturkosten inklusive Selbstbeteiligung, Wertminderung und Sachverständigenkosten sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |