|
Ein Anspruch auf erweiterte Akteneinsicht in standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahren, insbesondere auf Rohmessdaten oder Gerätestammkarten, besteht nicht, wenn keine Zweifel an der Fehlerfreiheit des amtlich zugelassenen und geeichten Messgeräts bestehen, das unter Beachtung der Bedienungsanleitung durch geschultes Personal verwendet wurde. Die erforderlichen Unterlagen wie Eichschein, Messprotokoll und Messbild sind ausreichend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |