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Das Urteil des Amtsgerichts Mannheim und der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 23 Abs. 1 LV). Die Verletzung resultiert aus der erfolglosen Begehren des Beschwerdeführers auf Zugang zu bestimmten Unterlagen und Messdaten des verwendeten Lasergeräts PoliScan Speed. Die Entscheidungen wurden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Mannheim zurückverwiesen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |