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Der Unfallgeschädigte darf der plausiblen und nachvollziehbaren Einschätzung seines Sachverständigen zur fehlenden Wirtschaftlichkeit einer Notreparatur folgen. Darauf, welche Schadensbehebung objektiv erforderlich und möglich gewesen wäre, kommt es wegen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nicht an; das sog. Werkstattrisiko geht zu Lasten des Schädigers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |