Das Verkehrslexikon

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Mietwagenkosten - Taxi statt Mietwagen?

Mietwagenkosten - Taxi statt Mietwagen




Gliederung:


- Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


In der Rechtsprechung wird nicht einheitlich beantwortet, unter welchen Umständen es die Schadensminderungspflicht einem Unfallgeschädigten gebietet, statt eines Mietwagens für nur gelegentliche Fahrten oder für nur wenige Kilometer ein Taxi oder gar öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

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Weiterführende Links:


Mietwagen allgemein

Mietwagenkosten

Schadensminderung bei der Ausfallentschädigung

Rechtsprechung: Ein Verzicht auf einen Mietwagen zugunsten von Taxibenutzung ist nicht zumutbar.

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 23.01.1995:
Die Frage, wann der Geschädigte einen Mietwagen in Anspruch nehmen und wann er auf die Inanspruchnahme eines Taxis zu verweisen ist, ist allerdings nicht generell nur anhand der mit dem Mietwagen zurückgelegten Fahrstrecken und des dargestellten Kostenvergleichs zu beurteilen, wenn auch die Rechtsprechung im Regelfall zur Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bei einer mit dem Mietwagen zurückgelegten Strecke von durchschnittlich mehr als 20 km pro Tag neigt.

LG Stendal v. 20.10.2005:
Der im Rahmen des nach § 249 ff. BGB zu ersetzende Fahrbedarf folgt keiner starren Grenze (20 Tageskilometergrenze). Die Erforderlichkeit des Fahrbedarfs richtet sich nach den konkreten Umständen, die den Lebensbereich des Geschädigten prägen; sie findet ihre Grenze in einem reinen Bequemlichkeits- oder Statusdenken des Geschädigten.

AG Bremen v. 13.12.2012:
Ein geringer Fahrbedarf (hier: 44 km in 5 Tagen) schließt den Anspruch eines Rentners auf Ersatz der angefallenen Mietwagenkosten nicht aus. Bei geringer Kilometerleistung kann der Vorteilsausgleich mit 0,30 € je Kilometer Laufleistung des Ersatzfahrzeugs bemessen werden.




BGH v. 05.02.2013
Zwar kann sich daraus, dass ein angemietetes Ersatzfahrzeug nur für geringe Fahrleistungen benötigt wird, die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung ergeben. Doch kann im Einzelfall die Erforderlichkeit der Anmietung deshalb zu bejahen sein, weil der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist.

LG Braunschweig v. 23.05.2013:
Eine geringe Fahrleistung kann der Erstattung der Mietwagenkosten entgegenstehen, wenn bereits bei der Anmietung erkennbar war, dass der Geschädigte eigentlich ein Ersatzfahrzeug nicht benötigt.

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