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Die Beschwerde gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist offensichtlich rechtswidrig, weil die Rechtsgrundlage, auf die er gestützt ist, § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), für eine solche Untersagung nicht einschlägig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |