|
Die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Untersagung, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, ist rechtmäßig, wenn der Betroffene wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat und ein gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beibringt. Eine zeitliche Zäsurwirkung wird nicht angenommen, wenn die Trunkenheitsfahrten mangels Tilgungsreife noch verwertbar sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |