|
Wird der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden und nimmt weder er noch sein Verteidiger an dieser teil, reicht ein Hinweis auf eine abweichend vom Bußgeldbescheid in Betracht kommende Verurteilung wegen Vorsatzes nach § 71 Abs. 1 OWiG i. V.m. § 265 Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung nicht aus. Die Zulässigkeit der Rüge einer Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO setzt dabei nicht voraus, dass der Beschwerdeführer vorträgt, wie er sich im Falle eines ordnungsgemäß erteilten Hinweises verteidigt hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |