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Das Landgericht verstößt gegen das Schlechterstellungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO), wenn es im Berufungsverfahren erstmalig eine isolierte Sperrfrist anordnet, die in der verkündeten Urteilsformel des Amtsgerichts nicht enthalten war. Für die Bestimmung des Umfangs der Bestrafungsgrenze ist die verkündete Urteilsformel maßgeblich. Rechtsfolgen, die notwendig in die Formel aufzunehmen sind, gelten als nicht verhängt oder als abgelehnt, wenn die verkündete Urteilsformel über sie schweigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |