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Die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse nach § 11 Abs. 2 StVO gilt dem eindeutigen Wortlaut nach nicht für den innerstädtischen Verkehr auf einer Bundesstraße, auch wenn diese autobahnähnlich ausgebaut ist. Eine Auslegung, die eine solche Pflicht innerorts annimmt, überschreitet die Grenze des möglichen Wortsinns und verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz bzw. das Analogieverbot. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |