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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO erfüllt sind und die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Das Gericht stellte fest, dass die Behörde ihr Ermessen bei Erlass der Fahrtenbuchauflage rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |