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Eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit einem E-Scooter begründet die Regelvermutung der Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kfz. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, die sich von den Tatumständen des Durchschnittsfalls deutlich abheben. Dabei ist es rechtsfehlerhaft, darauf abzustellen, dass der Angeklagte nicht Auto, sondern E-Scooter gefahren ist, da Elektrokleinstfahrzeuge Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 eKFV sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |