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Der Geschädigte kann sich auch nach einer Rückabtretung von Schadensersatzansprüchen durch die Werkstatt an ihn auf das Werkstattrisiko berufen und Zahlung der Reparaturkosten an die Werkstatt verlangen. Das Werkstattrisiko fällt nicht durch eine zunächst erfolgte Sicherungsabtretung von der Forderung ab und lebt bei einer erneuten Rückabtretung wieder auf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |