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Voraussetzung für die Eignung einer Anhörung oder eines Bußgeldbescheids zur Unterbrechung der Verjährung ist, dass das Tatgeschehen hinreichend konkretisiert ist, sodass einwandfrei klar ist, welcher Lebensvorgang dem Betroffenen vorgehalten wird und dieser von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Sachverhalten unterscheidbar ist. Eine Tatortangabe wie "Gersthofen, A8 West, Ri München, Abschnitt 340" ohne konkretisierende Kilometerangabe oder markanten Punkt ist bei einer Abschnittslänge von 2,5 km nicht hinreichend bestimmt, um die Verjährung zu unterbrechen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |