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Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens war gem. § 47 Abs. 2 S. 2 OWiG nicht erforderlich, da lediglich eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt wurde und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, an der Hauptverhandlung nicht teilzunehmen. Die Ahndung des Verstoßes war nicht geboten, da Zweifel an der Verpflichtung des Betroffenen zum Tragen eines Sicherheitsgurtes in einem Kraftomnibus bestehen und weitere Ermittlungen angesichts des Vorwurfs unverhältnismäßig erscheinen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |