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Die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort ist angesichts der weiter vorangeschrittenen Inflation anzupassen. Derzeit ist ein bedeutender Schaden nicht unter 1.800 EUR anzunehmen. Dieser Wert ergibt sich aus der stetigen Erhöhung früherer Ausgangswerte um die jeweiligen Jahresteuerungsraten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |