|
Ein Berufungsurteil, bei dem die Revision zugelassen wurde, muss eine der Vorschrift des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügende Darstellung der Urteilsgründe enthalten. Die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung müssen sich aus dem Urteil so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist. Ein Absehen von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen ist in diesem Fall nicht nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO möglich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |