Das Verkehrslexikon

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Rechtsmittel - insbesondere Berufung - in Zivilsachen und Fristversäumung

Rechtsmittel - insbesondere Berufung - in Zivilsachen und Fristversäumung




Gliederung:


-   Allgemeines
-   Wirtschaftliches Unvermögen
-   Berufungsfrist
-   Berufungsbegründungsfrist
-   Einlegung von Rechtsmitteln per E-Mail?
-   Neues Vorbringen / Flucht in die Säumnis
-   Zurückverweisung
-   Divergenzrüge
-   Rechtliches Gehör
-   Nichtzulassungschwerde
-   Kostenerstattung für Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Rechtsmittel in den verschiedenen Verfahrensarten

Stichwörter zum Thema Zivilprozess

Berufungsbegründung im Zivilprozess

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Fristenkontrolle und Fristennotierung in der Anwaltskanzlei

Anwaltsverschulden - Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten




BVerfG v. 03.01.2001:
Der aus GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren verpflichtet die Gerichte, das Verfahren so zu gestalten, wie die Parteien es von ihm erwarten dürfen. - Neben der von Verfassungs wegen gebotenen fairen Verfahrensgestaltung ist auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. Danach muss der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden

BVerfG v. 02.09.2002:
Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch GG Art 19 Abs 4 gebietet eine Auslegung und Anwendung der die Einlegung von Rechtsbehelfen regelnden Vorschriften, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. - Auch die Anforderungen an die Darlegungslast nach den für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand maßgeblichen Vorschriften dürfen nicht überspannt werden. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Antrags verdient im Zweifel diejenige Gesetzesinterpretation den Vorzug, die dem Bürger den Zugang zu den Gerichten eröffnet

OLG Düsseldorf v. 02.01.2019:
Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen.

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Wirtschaftliches Unvermögen:


BGH v. 24.01.2017:

  1.  Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90, NJW 1991, 109; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312).

  2.  Voraussetzung hierfür ist, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90, NJW 1991, 109; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312).

  3.  Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Partei rechtsschutzversichert ist, wenn sie ab Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ohne vermeidbare Verzögerungen um Deckungsschutz nachsucht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90, NJW 1991, 109; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312).

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Berufungsfrist:


BGH v. 26.06.2012:
Eine konkrete Einzelanweisung vermag den Rechtsanwalt dann nicht zu entlasten, wenn sie unvollständig ist und deshalb der Fristversäumung nicht wirksam entgegenwirken kann.

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Berufungsbegründungsfrist:


BGH v. 04.03.2004:
Der Berufungsführer kann nach neuem Recht grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass ihm ohne Einwilligung des Gegners eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bewilligt wird.

BGH v. 09.07.2009:
Grundsätzlich darf eine Partei darauf vertrauen, dass ihrem lediglich mit der Einwilligung des Gegners begründeten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird.

BGH v. 13.04.2010:
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, die konkrete Einzelanweisung befolgt, die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift dahin zu berichtigen, dass auf der durchgestrichenen ersten Seite die Adresse des Landgerichts durch die Adresse des Oberlandesgerichts ersetzt und die Berufungsschrift anschließend per Fax an dieses Gericht übermittelt wird.

BGH v. 09.11.2010:
Der Lauf der Berufungsbegründungsfrist wird durch ein Wiedereinsetzungsverfahren oder durch einen Beschluss auf Verwerfung der Berufung nicht berührt. Wird eine Berufung bei einem unzuständigen Gericht eingereicht und von diesem als unzulässig verworfen, kann der Rechtsanwalt noch bis zum letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist die versäumte Berufungseinlegung verbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch nachholen, sofern die Partei an der Wahl des falschen Rechtsmittelgerichts kein zurechenbares Verschulden trifft, und gleichzeitig die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragen.

BGH v. 26.02.2013:
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat grundsätzlich das Berufungsgericht zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn die Berufung schon als unbegründet zurückgewiesen und der Antrag nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt worden ist.

BGH v. 07.03.2013:
Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht ohne Verschulden im Sinne des § 233 ZPO versäumt, wenn ein Rechtsanwalt nicht alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der Frist ergriffen hat und nicht festgestellt werden kann, dass die Frist auch bei Durchführung dieser Maßnahmen versäumt worden wäre.

BGH v. 19.03.2013:
Will der Berufungskläger die Berufung erst nach der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch begründen, hat er durch einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dafür zu sorgen, dass eine Wiedereinsetzung nicht notwendig wird.

BGH v. 01.07.2013:
Wenn ein Rechtsanwalt erkennt, dass er eine Frist zur Rechtsmittelbegründung nicht einhalten kann (hier: wegen Erkrankung), muss er durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht notwendig wird.

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Einlegung von Rechtsmitteln per E-Mail?


E-Mail - Kommunikation mit digitaler Post

E-Mail-Verkehr mit Gerichten

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Neues Vorbringen / Flucht in die Säumnis:


BGH v. 01.07.2015:
Der Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO steht nicht entgegen, dass die erstmals im Berufungsverfahren erfolgte Geltendmachung eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels in der ersten Instanz aus Gründen unterblieben ist, die eine Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO darstellen (im Anschluss an Senat, Urteil vom 21. Dezember 2011, VIII ZR 166/11, NJW-RR 2012, 341 Rn. 17 f.).

Die für die Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderliche Voraussetzung, dass die Rechtsansicht des erstinstanzlichen Gerichts zumindest mitursächlich für die Verlagerung des Parteivorbringens in das Berufungsverfahren geworden ist, ist auch dann erfüllt, wenn der Beklagte auf die Klage nicht erwidert und anschließend die "Flucht in die Säumnis" angetreten, das erstinstanzliche Gericht jedoch kein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen, sondern die Klage abgewiesen hat.

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Zurückverweisung:


OLG München v. 19.08.2016
Eine mangelhafte Beweiserhebung stellt ebenso wie eine darauf beruhende und im Übrigen nicht sachgerechte Beweiswürdigung einen Zurückverweisungsgrund nach § 538 II 1 Nr. 1 ZPO dar (OLG München, 31. Juli 2015, 10 U 4733/14).

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Divergenzrüge:


Divergenzrüge - Zulässigkeit und Anforderungen

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Rechtliches Gehör:


Rechtliches Gehör

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Nichtzulassungschwerde:


BGH v. 16.05.2017:
Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist die Revision nicht alleine deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht unter irrtümlicher Anwendung von § 313a Abs. 1, § 540 Abs. 2 ZPO rechtsfehlerhaft davon abgesehen hat, die Rechtsschutzbegehren der Parteien im Berufungsurteil wiederzugeben. Allerdings ist die Richtigkeit des Beschwerdevortrags zu unterstellen, wenn er infolge des Fehlers anhand des Urteils nicht überprüft werden kann (Fortführung Senatsbeschluss vom 18. September 2012, VI ZR 51/12, NJW-RR 2012, 1535 Rn. 1).

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Kostenerstattung für Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels:


Kostenerstattung für Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsmittels

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