1. |
Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90, NJW 1991, 109; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312).
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2. |
Voraussetzung hierfür ist, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90, NJW 1991, 109; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312).
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3. |
Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Partei rechtsschutzversichert ist, wenn sie ab Einreichung des Antrags auf Prozesskostenhilfe ohne vermeidbare Verzögerungen um Deckungsschutz nachsucht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, IV ZB 5/90, NJW 1991, 109; Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2014, VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312).
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