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Die Verkehrsbeschwerdekammern des Landgerichts Hamburg haben sich darauf verständigt, den Wert, ab welchem ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) anzunehmen ist, auf 1.800,00 Euro anzuheben. Diese moderate Erhöhung trägt der allgemeinen Preissteigerung Rechnung und setzt die Merkmale "Tötung oder nicht unerhebliche Verletzung eines Menschen" und "bedeutender Schaden" in ein dem Telos des Regelbeispiels entsprechendes Verhältnis. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |