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Die absolute Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt zwei Jahre (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG i. V. m. § 26 Abs. 3 StVG) und beginnt mit Beendigung der Handlung (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Der Tag der Handlung ist der erste Tag der Frist; der letzte Tag der Verjährungsfrist ist der im Kalender vorhergehende Tag. Die Fristberechnung nach § 43 StPO findet bei materiell-rechtlichen Verjährungsfristen keine Anwendung, da diese Norm ausschließlich prozessuale Fristen betrifft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |