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Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist zu verneinen, dass bei der fiktiven Abrechnung eines Totalschadens ein dem Geschädigten für Neufahrzeuge eingeräumter Großkundenrabatt zu berücksichtigen ist. Der Wiederbeschaffungswert ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |