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Allein durch das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes während der Fahrt begeht der Führer eines Kraftfahrzeuges keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO; es muss vielmehr über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des Geräts hinzukommen. Ein Verstoß liegt nur vor, wenn das Aufnehmen oder Halten in einem Zusammenhang mit einer der Bedienfunktionen des Gerätes steht. Die bloße Ortsveränderung (Umlagerung) des Geräts ohne Bezug zur Funktionalität ist keine Benutzung im Sinne der Vorschrift. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |