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Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist rechtmäßig, wenn die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht davon ausgeht, dass der Betroffene ein Pedelec unter erheblicher Alkoholeinwirkung (2,08 ‰) auf einem öffentlichen Weg geführt hat. Die Einlassung, das Pedelec lediglich geschoben zu haben, kann dabei als Schutzbehauptung gewertet werden, insbesondere wenn das Amtsgericht den Betroffenen als hinreichend verdächtig eines Vergehens nach § 316 StGB ansieht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |