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Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass der Antrag innerhalb der Frist von einer Woche nach Bekanntwerden des behaupteten Gehörsverstoßes gegenüber der Betroffenen gestellt wurde. Im Zulassungsverfahren nach § 80 OWiG besteht keine Verpflichtung zur Übersendung der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft, da § 349 Abs. 3 StPO nicht anwendbar ist, und die Nichtübersendung stellt daher grundsätzlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Eine Gegenvorstellung gegen eine unanfechtbare Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unstatthaft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |