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Das Berufungsgericht hat im Fall der §§ 412, 329 StPO sämtliche bis zum Schluss der Berufungsverhandlung bekannt gewordenen Entschuldigungsgründe zu berücksichtigen und die Frage der Entschuldigung im Strengbeweisverfahren zu prüfen. An den Begriff der genügenden Entschuldigung dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden, wobei eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten angebracht ist. Ein geringes Verschulden des Angeklagten, etwa bei Postverlust durch eine unzuverlässig gewordene Angehörige, kann ein entschuldigtes Ausbleiben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |