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"Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß."
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"(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt. (3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen. (5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird." |
1. | Bei Teilfreispruch ist eine Bruchteilsentscheidung über die Verfahrensauslagen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten ausgeschlossen. Dagegen ist es möglich, über die ausscheidbaren Auslagen hinaus, alle Mehrauslagen, die auf den Gegenstand des Teilfreispruchs entfallen, der Staatskasse aufzuerlegen. |
2. | In den Fällen des § 465 Abs. 2 StPO sprechen gewichtige Gesichtspunkte dafür, von der Möglichkeit der Bruchteilsentscheidung nur bei einfacher Sachlage Gebrauch zu machen. |
3. | Im Verfahren nach § 464 b StPO ist eine Festsetzung der auf die Staatskasse und der auf den Angeklagten entfallenden Auslagen aufgrund einer Schätzung nach Bruchteilen nicht ausgeschlossen. |