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Ein Rechtsmittelführer kann sich im Wiedereinsetzungsverfahren auf sein Vertrauen in eine Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dies gilt auch bei einer wiederholten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wenn der Gegner einwilligt und der Hinweis "letztmalig" unverschuldet verborgen geblieben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |