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Ein Schaden, der dadurch verursacht wird, dass ein auf der Straße abgestellter Anhänger infolge eines Anstoßes durch ein Drittfahrzeug ins Rollen gerät und ein Gebäude beschädigt, ist beim Betrieb des Anhängers im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG a.F. (nunmehr § 19 Abs. 1 Satz 1 StVG n.F.) eingetreten. Die aus der Konstruktion des Anhängers resultierende Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Einwirkung von Fremdkraft verwirklicht sich hierbei, auch wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer den Unfallablauf maßgeblich bestimmt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |