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Eine gegenwärtige Gefahr für die Rechtsordnung stellen bereits eingetretene und andauernde Störungen durch Verkehrsordnungswidrigkeiten dar, die die Polizei zur Anordnung einer Abschleppmaßnahme befugt. Die Ausschilderung eines Behindertenparkplatzes muss bei Beachtung der im ruhenden Verkehr geltenden erhöhten Sorgfaltsanforderungen deutlich zu erkennen sein. Zu den erstattungsfähigen Auslagen gehören auch die Kosten für eine Leerfahrt des Abschleppunternehmens, dessen Fahrzeug bereits ausgerückt ist, dann aber nicht mehr benötigt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |