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Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug sind ersatzfähig, soweit sie im gegebenen Fall erforderlich und geeignet waren, einen Ausfallschaden zu vermeiden, der Geschädigte die Reservehaltung allgemein mit Rücksicht auf fremdverschuldete Ausfälle messbar erhöht hatte und sich diese Vorsorge dann schadensmindernd ausgewirkt hat. Es handelt sich um konkret darzulegende, tatsächlich entstandene Kosten des Geschädigten. Ein Anspruch auf Erstattung scheidet aus, wenn der Geschädigte zur Überbrückung der Reparaturzeit nicht auf seine Betriebsreserve zurückgegriffen hat, da sich diese Vorsorge dann nicht schadensmindernd ausgewirkt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |