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Der Geschädigte kommt seiner Darlegungs- und Beweislast einer sach- und fachgerechten Reparatur eines nur äußerlichen Bagatell-Vorschadens (Kratzer) bereits dann nach, wenn er dem Gericht gem. § 287 ZPO mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweist, dass ein Vorschaden nicht mehr erkennbar war. In Bezug auf den Nutzungsausfall von Oldtimer Fahrzeugen weisen diese als Liebhaberstücke das grundsätzliche Gepräge von nicht für die eigenwirtschaftliche Lebensführung zwingend notwendigen Gegenständen auf. Allein subjektive Annehmlichkeiten rechtfertigen keinen Nutzungsausfallersatz, der sich an objektiven Maßstäben zu orientieren hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |