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Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV ist auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von unter 1,6 Promille gerechtfertigt, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn trotz einer BAK von 1,3 Promille oder mehr nur geringe alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen, was auf eine hohe Alkoholgewöhnung und ein fehlendes Trennungsvermögen hindeutet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |