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Eine Abtretung des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung von Sachverständigenkosten an den Sachverständigen ist auch dann wirksam, wenn die Klausel formuliert, dass die Abtretung nicht an Erfüllungs statt erfolgt, aber die persönliche Haftung des Geschädigten bestehen bleibt (Abtretung erfüllungshalber). Die Erstattungsfähigkeit vereinbarter Sachverständigenkosten setzt voraus, dass diese für den Geschädigten bei Vertragsschluss nicht erkennbar deutlich überhöht waren; dabei ist auf die einzelnen Positionen abzustellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |