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Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn nach einer Trunkenheitsfahrt mit Entzug der Fahrerlaubnis Zusatztatsachen vorliegen, die auf Alkoholmissbrauch hindeuten. Eine außergewöhnliche Alkoholgewöhnung, die eine MPU rechtfertigt, ist anzunehmen, wenn trotz eines hohen Blutalkoholgehalts (hier: 1,17 ‰) kaum alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt werden konnten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |