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Die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO liegt bereits dann vor, wenn die Behörde nach den Gesamtumständen des Einzelfalles, auch unter Berücksichtigung der Halterangaben, den Täter vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht ermitteln konnte, obwohl sie alle angemessenen, zumutbaren und Erfolg versprechenden Maßnahmen getroffen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |