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Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark eines Halters ist rechtmäßig, wenn wiederholt Verkehrsverstöße von erheblichem Gewicht begangen wurden und der verantwortliche Fahrer mangels Mitwirkung des Halters nicht ermittelt werden konnte. Eine erst nach Anhörung eingetretene Verhaltensänderung des Halters entkräftet die Anordnung nicht. Die Erheblichkeit der Verstöße ergibt sich aus deren Bewertung mit zumindest einem Punkt nach § 4 StVG in Verbindung mit Anlage 13 zu § 40 FeV. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |