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Das Rückwärtsfahren auf einer Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ist grundsätzlich verboten und verstößt gegen Zeichen 220 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 StVO. Lediglich unmittelbares Rückwärtseinparken ("Rangieren") ist zulässig. Ein solches unzulässiges Rückwärtsfahren ist bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |