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Dem Zustandsverantwortlichen können die Kosten der Abschleppmaßnahme auch im Falle einer sog. Leerfahrt oder eines abgebrochenen Abschleppvorgangs auferlegt werden, dies gilt jedoch im Falle einer Leerfahrt grundsätzlich dann nicht, wenn unmittelbar danach mit demselben Abschleppfahrzeug ein anderes Fahrzeug abgeschleppt wird und die Kosten hierfür dem anderen Verantwortlichen auferlegt werden. Wurden im Falle eines abgebrochenen Abschleppvorgangs bereits spezifische auf die Entfernung des Fahrzeugs gerichtete Leistungen erbracht, die nicht dem für das ersatzweise abgeschleppte Fahrzeug Verantwortlichen in Rechnung gestellt werden können, ist die Geltendmachung der für diese spezifischen Aufwendungen entstandenen Kosten gerechtfertigt. Den Ordnungsbehörden und erst recht dem Abschleppunternehmer steht kein Zurückbehaltungsrecht an dem im Abschleppen befindlichen Fahrzeug zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |