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1. Bereits der Antrag des Verteidigers nach Aufruf der Sache, den ordnungsgemäß geladenen, aber unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen von seiner Präsenzpflicht in der Hauptverhandlung zu entbinden, bedarf einer nachgewiesenen Vertretungsvollmacht nach § 73 Abs. 3 OWiG, weil der erfolgreiche Entbindungsantrag auf eine Minderung der Rechtstellung des Betroffenen hinausläuft. 2. Tritt der Verteidiger in der anschließenden Hauptverhandlung als Vertreter des Betroffenen auf, kann er die Rechtsbeschwerde nicht erfolgreich auf den Vortrag stützen, er habe nur über eine zeitlich begrenzte und zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits "abgelaufene" Vertretungsvollmacht verfügt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |