Das Verkehrslexikon

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KG v. 13.04.2023: Zur Vertretungsvollmacht des Verteidigers im OWi-Verfahren bei Entbindung von der Präsenzpflicht und abgelaufener Vollmacht




Das KG (Urteil vom 13.04.2023 - 3 ORbs 61/23) hat entschieden:

   1. Bereits der Antrag des Verteidigers nach Aufruf der Sache, den ordnungsgemäß geladenen, aber unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen von seiner Präsenzpflicht in der Hauptverhandlung zu entbinden, bedarf einer nachgewiesenen Vertretungsvollmacht nach § 73 Abs. 3 OWiG, weil der erfolgreiche Entbindungsantrag auf eine Minderung der Rechtstellung des Betroffenen hinausläuft. 2. Tritt der Verteidiger in der anschließenden Hauptverhandlung als Vertreter des Betroffenen auf, kann er die Rechtsbeschwerde nicht erfolgreich auf den Vortrag stützen, er habe nur über eine zeitlich begrenzte und zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits "abgelaufene" Vertretungsvollmacht verfügt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Säumnis des Betroffenen bzw. Angeklagten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren
und
Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen


Gründe:


1. Bereits der Antrag des Verteidigers nach Aufruf der Sache, den ordnungsgemäß geladenen, aber unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen von seiner Präsenzpflicht in der Hauptverhandlung zu entbinden, bedarf einer nachgewiesenen Vertretungsvollmacht nach § 73 Abs. 3 OWiG, weil der erfolgreiche Entbindungsantrag auf eine Minderung der Rechtstellung des Betroffenen hinausläuft.

2. Tritt der Verteidiger in der anschließenden Hauptverhandlung als Vertreter des Betroffenen auf, kann er die Rechtsbeschwerde nicht erfolgreich auf den Vortrag stützen, er habe nur über eine zeitlich begrenzte und zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits "abgelaufene" Vertretungsvollmacht verfügt.

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