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Der Grundsatz, dass sich das Gericht von der Fahrereigenschaft zu überzeugen hat, kann zur Verhinderung eines Leerlaufens des Anspruchs auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen nur greifen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geständige Einlassung zur Fahrereigenschaft unrichtig ist. Das Gericht hat dem Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen stattzugeben, wenn der Betroffene die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt hat, keine weiteren Angaben zu machen, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich zu Unrecht selbst bezichtigt oder weitere Sachaufklärung durch seine Anwesenheit zu erwarten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |